Telematik
Direkter Draht zwischen Praxis und Heimapotheke
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Zusammenfassung
Pflegeheime, Arztpraxen und Apotheken können bei der Arzneimittelverordnung „den kurzen Dienstweg“ beschreiten. Möglich macht das eine befristete Ausnahme im neuen Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz, nach der ein E-Rezept direkt an die heimversorgende Apotheke übermittelt werden darf.
Im Detail
Pflegeheime, Arztpraxen und Apotheken können bei der Arzneimittelverordnung „den kurzen Dienstweg“ beschreiten. Möglich macht das eine befristete Ausnahme im neuen Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz, nach der ein E-Rezept direkt an die heimversorgende Apotheke übermittelt werden darf. (Bild: © Ingo Bartussek – stock.adobe.com)